Wald

Waldwirtschaft auf dem Waldgut Hartenholm

Auf dem Waldgut wird seit mehreren Generationen auf einer Forstbetriebsfläche von 495 ha nachhaltige und fachgerechte Waldwirtschaft betrieben. Dies ist das „Hauptstandbein“ des Betriebes. Die Langfristigkeit der forstlichen Produktion bringt die ökologische Verpflichtung der lebenden Generation gegenüber künftigen Generationen mit sich. Ein forstliches Betriebswerk wird alle 10 Jahre neu erstellt und gibt uns genaue Auskunft über Baumartenbestand, Altersklassen, waldbauliche Pflegemaßnahmen, Hiebsätze pro Jahr, jährlichen Holzzuwachs etc. .

Das Holz wird je nachdem als Langholz oder Abschnittholz direkt aus dem Wald verkauft. Der Ertrag wird u.a. wieder in den Anbau von neuen Kulturen (jungen Mischwaldanpflanzungen), Wegebau und Waldpflege investiert. Erstrebenswert ist die Naturverjüngung, d.h. neue junge Bäume wachsen aus Samen unter dem Schutz des Altbestandes vor Frost, Wind und Sonneneinstrahlung. Dies gelingt jedoch nur wenn Standort, Licht und Bodenverhältnisse günstig sind und der Wildbestand nicht zu hoch ist. Als Waldeigentümer einerseits und Naturschützer und Jäger andererseits sind wir darauf bedacht, Beides – Forst und Wild – im Gleichklang zu pflegen.
Sorgen bereiten uns immer wieder Windwürfe und Kalamitäten durch Borkenkäfer. Da ist das Vorhandensein mehrerer Betriebszweige auf dem Waldgut beruhigend.

Erholung im Wald

Spaziergänge im Wald

(§ 17 Landeswaldgesetz)
Jeder Mensch darf den Wald zum Zwecke der naturverträglichen Erholung auf eigene Gefahr betreten. Das Betreten in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang (Nachtzeit) ist auf Waldwege beschränkt. Auch bei Tage auf Waldwege beschränkt ist das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen, das Skilaufen und das nicht durch Motorkraft oder Zugtiere bewirkte Schlittenfahren.

Nicht gestattet sind
  • das Betreten von Waldflächen und -wegen, in deren Bereich Holz eingeschlagen, aufbereitet, gerückt oder gelagert wird oder Wegebaumaßnahmen durchgeführt werden,
  • das Betreten von Forstkulturen, Pflanzgärten, Wildäckern sowie sonstigen forstwirtschaftlichen, fischereiwirtschaftlichen oder jagdlichen Einrichtungen und Anlagen,
  • sonstige Benutzungsarten des Waldes wie das Fahren, das Abstellen von Fahrzeugen und Wohnwagen, das Zelten sowie die Mitnahme von gezähmten Wildtieren und Haustieren mit Ausnahme angeleinter Hunde auf Waldwegen sowie
  • die Durchführung organisierter Veranstaltungen im Wald.
Wer sich im Wald befindet, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt, die Bewirtschaftung des Waldes nicht behindert, der Wald und darin gelegene Einrichtungen und Anlagen nicht gefährdet, geschädigt oder verunreinigt und die Erholung oder sonstige schutzwürdige Interessen anderer nicht beeinträchtigt werden.

 

Reiten im Wald

Gem. Landeswaldgesetz § 18 ist das Reiten im Wald auf eigene Gefahr erlaubt
  • auf besonders gekennzeichneten Wegen,
  • auf privaten Straßen mit Bitumenbeton oder vergleichbarer Decke,
  • auf allen dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wegen
Der § 19 regelt die Haftung. Durch das Betreten des Waldes entstehen keine besonderen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten des Waldbesitzers. Dieser haftet auch nicht für die sich typisch aus dem Wald und der Bewirtschaftung ergebenden Gefahren.

Im Wald darf nur auf den besonders gekennzeichneten Wegen geritten werden.